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psychiatrie:zwangseinweisung

Unterbringung (sog. Zwangseinweisung)

Über die Unterbringung psychisch Kranker gegen ihren Willen herrschen oft falsche Vorstellungen - daher hier ein paar grundlegende Informationen:

Voraussetzung

Voraussetzung ist eine deutlich erkennbare Selbst- oder Fremdgefährdung - und diese Voraussetzung wird auch ernstgenommen, was von Angehörigen und Beteiligten oft unterschätzt wird.
Zu bedenken ist auch, dass eine zwangsweise Unterbringung eine evtl. Gefahr ohnehin nur kurzzeitig verringern kann und eine schlechte Voraussetzung für wirkungsvolle therapeutische Arbeit bietet, die ohne Willen und Mitwirkung des Patienten kaum denkbar ist.

Zuständigkeit

Zuständig für eine solche Unterbringung sind zu den normalen Amtszeiten die Amtsärzte der Sozialpsychiatrischen Dienste (Adressen etc. stehen im Eintrag ⇒ Sozialpsychiatrischer Dienst). Außerhalb der Dienstzeiten ist eine vorläufige Unterbringung nur möglich durch den Leiter einer Polizeidienststelle, wenn sie auch ein ein Facharzt für notwendig hält (§ 26, Absatz 2 PsychKG).

Freiwillige Unterbringung

Vorher sollten alle Möglichkeiten einer freiwilligen Unterbringung ausgeschöpft werden - dabei kann ggf. auch der ⇒ Berliner Krisendienst Hilfe leisten.

Weitere Infos

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für eine Einweisung gegen den Willen des Betroffenen findet sich im:

Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG)

hier ein Auszug:
(1) Psychisch Kranke können nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gegen oder ohne ihren Willen nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.

(Dritter Abschnitt: Unterbringung; 1. Unterabschnitt: Voraussetzungen und Zweck; Paragraf 8: Voraussetzungen der Unterbringung; Absatz 1)
http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnPsychKG%2Fcont%2FBlnPsychKG.P8.htm

Die Unterbringungsgesetze sind Landesgesetze - Links zu den Gesetzen für alle anderen Bundesländer unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Unterbringungsgesetz_%28Deutschland%29

Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 1906)

Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1906.html

/var/www/web769/html/anlaufstellen/data/pages/psychiatrie/zwangseinweisung.txt · Zuletzt geändert: 2015/01/16 23:01 (Externe Bearbeitung)